§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Förderverein der Freunde der Georg-Ludwig-Rexroth Realschule, Staatliche Realschule Lohr a. Main". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Namenszusatz „e.V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Lohr.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§2 Verwendungszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung der Georg-Ludwig-Rexroth-Realschule, Staatliche Realschule Lohr, in ideeller und materieller Hinsicht. Der Verein verfolgt folgende Zwecke/Ziele:

  1. Die ideelle Förderung soll darin bestehen, die Verbindung der Georg-Ludwig-Rexroth-Realschule Lohr zur Bevölkerung enger zu gestalten, der Schule Anerkennung zu verschaffen, ihr in sonstiger Weise mit Rat und Tat zur Seite zu stehen.
  2. Durch den Verein soll ein enges Band aller ehemaligen Schüler untereinander und zur Schule geknüpft und erhalten werden.
  3. Durch Beiträge, Spenden und Sachwerte kann materielle Hilfe für die Ausstattung und Einrichtung der Anstalt geleistet werden, auch können bedürftige Schüler gefördert werden.

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. Ehepaare haben eine Mitgliedschaft. Minderjährige bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
  2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung und Aufnahme erworben.
  3. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.

§5 Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet:
    1. mit dem Tod des Mitgliedes,
    2. durch freiwilligen Austritt, der bis zum 31. Okt. zum jeweiligen Jahresende schriftlich gegenüber dem 1. Vorsitzenden erklärt werden muss,
    3. durch Ausschluss aus dem Verein durch die Vorstandschaft.
  2. Ein Mitglied, das fortgesetzt den Zwecken des Vereins zuwider handelt oder das Ansehen des Vereins schädigt oder seine Verpflichtungen als Vereinsmitglied nicht erfüllt, kann durch den Beschluss des Vorstandes (der 2/3 Mehrheit der Mitgliederver­sammlung) aus dem Verein ausgeschlossen werden.
  3. Die Mitglieder erhalten beim Ausscheiden aus dem Verein keinerlei Leistungen zurückerstattet; ihnen stehen auch keinerlei Ansprüche gegen das Vereinsvermögen zu.

§6 Mitgliedsbeiträge

  1. Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt.
  2. Der Mitgliedsbeitrag für Jugendliche bis zu 20 Jahren beträgt die Hälfte des Erwachsenen-Beitrags.
  3. Die Beiträge werden jeweils am ersten Arbeitstag im April für das laufende Kalenderjahr im SEPA-gerechten Bankeinzugsverfahren abgebucht.

§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung und
  2. die Vorstandschaft.

§8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
    1. Entgegennahme der Berichte des Vorstands,
    2. Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrags,
    3. Wahl, Abberufung und Entlastung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer,
    4. Beschlussfassung über die Geschäftsordnung für den Vorstand,
    5. Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins,
    6. Entscheidung über alle Fragen, die für den Bestand und die Arbeit des Vereins und die Wahrnehmung seiner Aufgaben von grundsätzlicher Bedeutung sind,
    7. Entgegennahme der Jahresberichte.
  2. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  3. Die Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche unter Beifügung der Tagesordnung einzuberufen. Dies erfolgt über die örtliche Presse (Main-Post/Lohrer Echo) jeweils zwischen dem 01. und 15. Oktober. Mitglieder, die nicht im Einzugsgebiet der örtlichen Zeitungen wohnen, müssen schriftlich eingeladen werden.
  4. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in der Regel im letzten Quartal jeden Jahres statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert.
  5. Wird bei Wahlen die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, so ist zwischen den zwei Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl durchzuführen.
  6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Satzungsänderung ist eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erforderlich.
  7. Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§9 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus :

1. Vorsitzende(r),

2. Vorsitzende(r) und

Schatzmeister(in).

Diese Personen vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB. Jede(r) ist alleinvertretungsberechtigt.

Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der/die 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden und der Schatzmeister nur bei Verhinderung des/der 1. und 2. Vorsitzenden tätig werden darf.

 

§10 Die Vorstandschaft

  1. Die Vorstandschaft besteht aus
    dem/der 1. Vorsitzenden,
    dem/der 2. Vorsitzenden,
    dem/der Schatzmeister(in),
    dem/der Schriftführerin) und
    fünf Beisitzer(inne)n.

Der/die jeweilige Elternbeiratsvorsitzende oder ein(e) vom Elternbeirat gewählte(r) Vertreterin) und der/die Schulleiter(in) sind automatisch Mitglied der Vorstandschaft.

  1. Die Vorstandschaft wird von  der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleibt jedoch bis zur nächsten Neuwahl im Amt. Die Wahl des/der 1. und 2. Vorsitzenden hat schriftlich zu erfolgen. Wiederwahl ist zulässig. Verliert ein Vorstandsmitglied während der Wahlzeit das Vertrauen der Mitglieder, so kann er nach Anhörung durch die Mitgliederversammlung mit sofortiger Wirkung abgewählt werden. Unverzüglich ist dann ein neues Mitglied zu wählen.
  2. Die Vorstandschaft
    1. beruft die Mitgliederversammlung ein,
    2. entscheidet über die Aufnahme in den Verein,
    3. nimmt Austrittserklärungen entgegen,
    4. spricht den Ausschluss von Mitgliedern aus,
    5. stellt den Haushaltsplan auf,
    6. bestimmt die jeweilige Verwendung der Einkünfte, der Rücklagen und sonstigen Zuwendungen und Vermögenswerte im Sinne des Vereinszweckes nach Anhörung des jeweiligen Schulleiters,
    7. kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  3. Die Vorstandschaftsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Eine Aufwandsentschädigung wird nicht gewährt. Sie haben nur Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen im Interesse des Vereins.
  4. Die Vorstandschaft wird nach Bedarf durch den 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist auch auf Verlangen zweier anderer Vorstandschaftsmitglieder binnen einer Wochenfrist einzuberufen.
  5. Sämtliche Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, werden in der Vorstandschaft behandelt und beschlossen. Die Sitzungen der Vorstandschaft werden vom 1. Vorsitzenden geleitet.
  6. Die Vorstandschaft ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Vorstandschaftsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandschaftsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung die des 2. Vorsitzenden.

§11 Niederschriften

  1. Über alle Sitzungen der Vorstandschaft und über alle Mitgliederversammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die vom jeweiligen Sitzungsleiter und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.
  2. Festzuhalten sind dabei:
    • behandelte Gegenstände,
    • Ablauf der Aussprache in Grundzügen,
    • Anträge und Beschlüsse mit Abstimmungsergebnis.

§12 Kassenführung

  1. Über alle Einnahmen und Ausgaben des Vereins ist Buch zu führen. Für die Buch- und Kassenführung ist der/die Schatzmeister(in) verantwortlich.
  2. Über das einzurichtende Konto und über Barmittel, die den Betrag von 300 Euro nicht übersteigen, werden der 1. Vorsitzende, im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister gemeinsam verfügungsberechtigt. Diese Beschränkung gilt nur vereinsintern. Über höhere Ausgaben entscheidet die Vorstandschaft.
  3. Die von der Mitgliederversammlung gewählten beiden Kassenprüfer haben mindestens einmal jährlich eine Kassen- und Buchprüfung vorzunehmen und hierüber jeweils dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§13 Auflösung

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins uneingeschränkt an die Georg-Ludwig-Rexroth-Realschule, Staatliche Realschule Lohr a. Main, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat. Es wird zusätzlich zur außeretatmäßigen Verwendung herangezogen.

§14 Inkrafttreten der Satzung

Die Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

 

§15 Errichtung

Die Satzung wurde in der konstituierenden Versammlung vom 13. November 1998 beschlossen.

Die Satzung wurde von folgenden Gründungsmitgliedern unterschrieben: 
Marcus Ullrich, Yvonne Wetzel, Susanne Bernard, Johannes Gräbe.Bareuther, Manfred Marschall, Annabell Egert, Werner Neubert, Martin Henning, Karin Gerhard und Sandra Ullrich.

Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 05. 01. 1999.

Auf der Mitgliederversammlung am 25.11.2004 wurden folgende, bereits eingearbeitete Satzungsänderungen beschlossen:

§ 8:   Bei der Einladung zur Mitgliederversammlung werden nur noch die Mitglieder schriftlich eingeladen, die nicht im Einzugsbereich von Main-Post und Lohrer Echo wohnen.

§ 12: Der Verfügungsbetrag wurde der neuen Währung (Euro) angepasst.

In der Mitgliederversammlung am 26.11.2013 wurden folgende, bereits eingearbeitete Satzungsänderungen beschlossen:

  1. § 6 (3): Die Beiträge werden jeweils am ersten Arbeitstag im April für das laufende Kalenderjahr im SEPA-gerechten Bankeinzugsverfahren abgebucht.

  2. § 8 (3): Die Mitgliederversammlungen sind durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche unter Beifügung der Tagesordnung einzuberufen. Dies erfolgt über die örtliche Presse (Main-Post/Lohrer Echo) jeweils zwischen dem 01. und 15. Oktober. Zusätzlich wird der Versammlungstermin auf der Homepage veröffentlicht.

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